Strafen auch fuer resistente Callcenter und deren Auftraggeber
§43 Absatz 2 Geldbußen von bis zu 300.000,00 EUR für:
Die unbefugte Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten,
die nicht allgemein zugänglich sind.
Eine unbefugte Bereithaltung personenbezogener Daten für
automatisierte Abrufverfahren, die nicht allgemein zugänglich sind.
Den unbefugten Abruf personenbezogener Daten in automatisierten
Verfahren, die nicht allgemein zugänglich sind.
Das Erschleichen einer Übermittlung personenbezogener Daten (die
nicht allgemein zugänglich sind) im Abrufverfahren aufgrund
unrichtiger Angaben.
Eine Nutzung personenbezogener Daten zum Zwecke der Werbung,
Markt–und Meinungsforschung, obwohl ein Widerspruch vorliegt.
Eine nicht erfolgte, unwahre, unvollständige oder verspätete Meldung
nach § 42a Satz 1 (Informationspflicht bei unrechtmäßiger
Kenntniserlangung von Daten)
.
Fast immer versuchen sich die Cold-Caller informationen zu erschleichen, wie z.B Kontodaten. Häufig sind diese dem CallCenter aber auch schon vorher bekannt.
All dies ist keine Bagatelle. Jeder, der schon einmal angerufen wurde, sollte seine zuständige Aufsichtsbehörde bzw den Datenschutzbeauftragten seines Bundeslandes bzw -falls bekannt- des Bundeslandes in dem der Werbeanrufer seinen Sitz hat zum Verhängen eiens Bußgeldes auffordern. Immer mit dem Hinweis auf das Europäische Recht und die europäische Pflicht des Bundeslades zur Gewährung eines ausreichenden Verbraucherschutzes, insbesondere durch abschreckend hohe Bußgelder!