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typische Ausrede

Gewinnspiel darf nicht an Zustimmung zur Werbung gekoppelt werden
LG Berlin vom 28.06.2011 (16 O 249/10)

Direktmarketingfirma adRom Holding AG

Die Zustimmung zur Telefonwerbung darf nicht an die Teilnahme an einem Gewinnspiel im Internet gekoppelt sein. Es darf nicht der Eindruck erweckt werde, dass die Einwilligung in die Werbung Vorraussetzung für die Teilnahme am Gewinnspiel sei.


Die Klausel ist nach Auffassung der Richter unzulässig. Werbung per Telefon und E-Mail sei nur erlaubt, wenn der Verbraucher vorher in einer ausschließlich auf die Werbung bezogenen Erklärung zustimmt. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, wenn die Einwilligungserklärung zur Werbung zusammen mit der Teilnahmeerklärung am Gewinnspiel erfolgt. Insbesondere dürfe nicht der Eindruck erweckt werden, Verbraucher könnten nur dann gewinnen, wenn sie dem Veranstalter und den Sponsoren des Gewinnspiels Werbeanrufe erlauben.
” so das Landgericht Berlin


und einmal Quer durch die Republik:
Telefonwerbung nur nach gesonderter Zustimmung erlaubt
OLG München vom 21.07.2011 (6 U 4039/10), nicht rechtskräftig
21.07.2011

Werbung per Telefon, E-Mail oder SMS ist nur zulässig, wenn Verbraucher vorher ausdrücklich und in einer gesonderten Erklärung zugestimmt haben. Das hat das Oberlandesgericht München nach einer Klage des vzbv gegen den Pay-TV-Sender sky entschieden.

Das ist einheitlicher Tenor aller Landgerichte in Deutschland!! und trotzdem gehen die Anrufe weiter

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