DS-200, DDS-365, DGC-365, DGG-200, DGS-2010, DGV-200, DS-200, ETS 7-24, GGM-24, MWS-2010, OGS-200, PTW-24, RWC-2010, SGA-24, SWS-200 und WGG-2010.
Mitteilung der Staatsanwaltschaft Berlin
im elektronischen Bundesanzeiger
Firma/Gericht/Behörde Bereich Information V.-Datum Relevanz
Staatsanwaltschaft Berlin
Gerichtlicher Teil Vorläufige Sicherungsmaßnahmen
67 Js 683/10 16.09.2011
»Druckversion
Staatsanwaltschaft Berlin
67 Js 683/10
Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111e Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 StPO).
In einem bei der Staatsanwaltschaft Berlin, Postanschrift 10548 Berlin (ohne Straßenangabe), unter der Geschäfts-Nummer 67 Js 683/10 geführten Ermittlungsverfahren wegen gemeinschaftlichen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges ist mit Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 9. Mai 2011 – Aktenzeichen 352 Gs 1676/11 – der dingliche Arrest in Höhe von 4.819.957,– € in das Gesellschaftsvermögen der World Com Service GmbH mit Hauptsitz Weddingstraße 5, 13357 Berlin, und Zweigniederlassung Arbachtalstraße 6, 72800 Eningen unter Achalm, angeordnet worden. Zudem sind mit Beschlüssen des Amtsgerichts Tiergarten vom selben Tag – Aktenzeichen ebenfalls 352 Gs 1676/11 – und vom 23. Mai 2011 – Aktenzeichen 352 Gs 1864/11 – drei wirtschaftlich der World Com Service GmbH zustehende Konten beschlagnahmt worden, deren Inhaber jeweils von der Gesellschaft beauftragte Zahlungsdienstleister sind.
Durch die World Com Service GmbH wurden ab Januar 2010 unter anderem im Namen der nachfolgend aufgeführten, als Gewinnspiel-Vermittler auftretenden Firmen monatliche Beiträge zwischen 49,– € und 59,– € für die Anmeldung bei kostenlosen Online-Gewinnspielen abgebucht: ADS-200, DDS-365, DGC-365, DGG-200, DGS-2010, DGV-200, DS-200, ETS 7-24, GGM-24, MWS-2010, OGS-200, PTW-24, RWC-2010, SGA-24, SWS-200 und WGG-2010.
In den an die vermeintlichen Kunden unter den vorgenannten Firmen versandten Schreiben erschien regelmäßig die Postfach-Anschrift Rosa-Luxemburg-Straße 15, 10178 Berlin.
In Vollziehung des Arrests und der Beschlagnahmeanordnungen konnten bislang folgende Vermögenswerte gesichert werden:
1.
Guthaben von 364.883,45 € auf dem Kontokorrentkonto Nummer 249690902 (Inhaber: World Com Service GmbH) bei der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG,
2.
zwei im Eigentum der World Com Service GmbH stehende Pkw BMW 3 Cabrio und Audi A8, zu deren Wert bislang keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen,
3.
Guthaben von 293.479,56 € (Stand: 7. August 2011; der Betrag kann und wird sich voraussichtlich durch bereits erfolgte und zukünftige Rücklastschriften noch weiter verringern) auf dem Konto Nummer 1200133710 (Inhaber: Afendis Payment Solutions AG) bei der Bankverein Werther AG,
4.
Guthaben von 412.183,50 € (Stand: 22. Juni 2011; der Betrag kann und wird sich voraussichtlich durch bereits erfolgte und zukünftige Rücklastschriften noch weiter verringern, möglicherweise in erheblichem Umfang) auf dem Konto Nummer 7010001956 (Inhaber: Pay4 GmbH) bei der Sofort Bank,
5.
Guthaben von 119.631,74 € (Stand: 15. Juni 2011; der Betrag kann sich durch bereits erfolgte und zukünftige Rücklastschriften verringern) auf dem Kontokorrentkonto Nummer 54571 (Inhaber: Pay4 GmbH) bei der Wirecard Bank AG.
Die staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen und ihre Bekanntmachung sollen Verletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Ansprüche in das gesicherte Vermögen durch eigene zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen zu sichern. Eine bloße Anmeldung der Forderung bei der Staatsanwaltschaft ist nicht ausreichend.
Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, das heißt, jede als Verletzte/r in Betracht kommende Person muss – gegebenenfalls unter Einschaltung eines Rechtsanwalts – selbst entscheiden, ob die Beschreitung des Rechtsweges, auch unter Berücksichtigung dabei anfallender Kosten, überhaupt lohnend erscheint.
Ein Zugriff auf die gesicherten Vermögenswerte ist ausschließlich im Wege der Zwangsvollstreckung möglich. Dies setzt immer einen – zumindest vorläufig vollstreckbaren – zivilrechtlichen Titel, insbesondere also einen Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil, voraus. Je nach Sachlage kann die Vollstreckung aber auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes erfolgen.
Die Zwangsvollstreckung in die gepfändeten Forderungen bedarf zudem nach § 111g Abs. 2 StPO der Zulassung durch das Gericht, das auf Antrag des Verletzten prüft, ob der titulierte Anspruch aus der Tat erwachsen ist, wegen derer der dingliche Arrest angeordnet wurde.
Die Aufrechterhaltung der vorläufigen staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen zugunsten der Verletzten ist zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange die Maßnahmen aufrechterhalten bleiben, wird allen Verletzten dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Beratung der als Verletzte in Betracht kommenden Personen bei den zu treffenden Entscheidungen durch die Staatsanwaltschaft weder geleistet werden kann noch darf.