Allgemeine Hinweise:
unverlangt zugesandte Email ist Spam und dementsprechend verboten!
Streitwerte liegen ueblicherweise zwischen
3000 Euro und 12500 Euro
eine E-Mail an einen privaten Account
fuenf E-Mails an einen gewschaeftlich genutzen Accout
Ermitteln des Absenders ist machmal sehr aufwendig.
Eine Spam-Mail von einem deutschen Absender:
Es kann eine einfache Unterlassungsaufforderung Erfolg versprechend sein, einfach auf die Rechtslage hinweisen und unter Androhung weiterer rechtlicher Schritte die Unterlassung weiterer Zusendungen verlangen. Also zur Abgabe einer Unterlassungs – und Verpflichtujngserklaerung auffordern!
Zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch
unerlaubter Eingriff in das Persoehnlichkeitsrecht: beruht auf §§ 823 Abs. 1 und 1004 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
Bußgeld nach dem Telemediengesetz (TMG)
Da bei kommerziellen E-Mails in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden dürfen. Der Absender darf seine Identitaet nicht verschleihern:
Das Bußgeld beträgt bis zu 50.000 Euro.
Was sollten Sie in jedem Fall tun:
Wenn Sie den Absender kennen: Verlangen Sie Auskunft gemaess BDSG und verlangen Sie die sofortige Sperrung Ihrer Daten, am besten per Fax mit zustellnachweis, per Emnwurfeinschreiben oder durch Gerichtsvollzieher:
Beispiel einer Aufforderung zur Auskunft:
ACHTUNG:
Nichtauskunft, Falschauskunft und unvollständige Auskunft sind Bußgeldbewehrt
Gleichzeitig erfolgt hiermit die Anfechtung / der Widerruf.
Ich fordere Sie auf Auskunft gemäß Bundesdatenschutzgesetz zu erteilen:
1. Sie haben mir gegenüber unverzüglich offenzulegen, welche Daten außer den oben aufgeführten Adressen Sie über meine durch diesen Namen/diese Adressen identifizierte Person gespeichert haben, und aus welchen Quellen sämtliche mich betreffenden Daten stammen.
§ 6 Abs. 2, § 28 Abs. 4, § 34 Abs. 1-3 BDSG
2. Sie haben den Verwendungszweck sämtlicher mich betreffenden Daten ebenfalls unverzüglich mir gegenüber offenzulegen. Frist s.o. § 34 Abs. 1, § 43 Abs. 3 BDSG
Ich untersage Ihnen jedwede zukünftige Speicherung meine Person bzw. meine Adressen betreffenden Daten ohne meine vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung. Ich untersage weitere Anrufe zu Werbe-/markforschung o.ä. Zwecken. § 28 Abs. 4, § 4 Abs. 1,2 BDSG
3. Ich untersage Ihnen die Übermittlung dieser Daten an Dritte. Für bereits an Dritte übermittelte Daten fordere ich eine unverzügliche Sperrung. Geben Sie die Adressaten der bereits übermittelten Daten an. (jeweils Umfang der Übermittlung und jeweils die ladungsfähige Anschrift) § 6 Abs. 2, § 28 Abs. 4 BDSG
4. Wer eine in §43 Abs. 2 (ungefugt personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet zum Abruf zur Verfügung stellt, sich verschafft, die Daten durch unrichtige Angaben erschleicht etc. ) bezeichnete Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. -§44 BDSG
5. Ich setze Ihnen zur Erfüllung dieser Forderung eine Frist von 48 Stunden beginnend mit dem Datum/Uhrzeit dieses Schreibens.
6. Für die aus diesem Schreiben resultierende, selbstverständlich ausdrücklich erwünschte Kommunikation benutzen Sie bitte ausschließlich meine Adresse (siehe oben).
Benennen Sie außerdem bitte Ihren Datenschutzbeauftragten (Incl. einer Kopie des Bestellungsvertrages/Zusatzes zum Arbeitsvertrages)
Bitte haben Sie Verständnis dafür das ich, sollten Sie dieses Schreiben ignorieren, mich gezwungen sehe, den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten zu informieren. Weitere rechtliche Schritte behalte ich mir vor.
——
Hinweise zur Auskunftpflicht gemaes Bundesdatenschutzgesetz:
Sie müssen uns den Inhalt der Auskunft mittels einer Erklärung an Eides statt glaubhaft machen.
Dieses steht uns laut Gesetzgeber zu und die entsprechenden Gerichte setzen es auch um. Wir sind somit berechtigt und Sie dazu verpflichtet:
Gemäß § 156 StGB wird die Abgabe einer falschen (unrichtigen oder unvollständigen) eidesstattlichen Versicherung mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Bei Fahrlässigkeit drohen immer noch bis zu einem Jahr Freiheitsentzug.
Generell verlangen wir von Ihnen in Zusammenhang mit Ihrer Auskunftspflicht:
Die Übersendung ihres öffentlichen Verfahrensverzeichnisses und Ihrer öffentlichen Verfahrensübersicht.
Informationen und Materialien zur Verfahrensübersicht, zum Verfahrensverzeichnis bzw. Verfahrensregister nach § 4g Abs. 2 BDSG
Das sagt § 4g BDSG Abs.2 :
“Dem Beauftragten für den Datenschutz ist von der verantwortlichen Stelle eine Übersicht über die in § 4e Satz 1 genannten Angaben sowie über zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung zu stellen. Im Fall des § 4d Abs. 2 macht der Beauftragte für den Datenschutz die Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 1 bis 8 auf Antrag
jedermann in geeigneter Weise verfügbar. Im Fall des § 4d Abs. 3 gilt Satz 2 entsprechend für die verantwortliche Stelle.”
Jedermannsrecht
Als Jedermannsrecht wird im Bereich des Datenschutzes das Recht jedes Bürgers und jeder Bürgerin bezeichnet, sich einen großen Teil der Angaben aus dem Verfahrensverzeichnis eines beliebiegen Unternehmens vom dortigen Datenschutzbeauftragten “in geeigneter Weise” zur Verfügung stellen zu
lassen. Exisitiert in einem Unternehmen kein Datenschutzbeauftragter ist hierfür die Geschäftsführung bzw. der Vorstand verantwortlich. Für die Inanspruchnahme dieses Rechts ist es unerheblich, ob das Unternehmen personenbezogene Daten von der anfragenden Person speichert oder nicht (vgl. § 4g Abs. 2Satz 2 BDSG)
Einige Streitwertbeispiele:
LG Lübeck: einmalige Email an Rechtsanwalt – 4.000,- Euro, mehrfache Spam-Emails an gewerblichen Adressat – > 7.000,- Euro
LG Dresden Newsletter an einen Rechtsanwalt – 7.500,- Euro
LG Traunstein massenhafter Versand von Spam-Emails – 100.000,- DM
LG Trier einmalige Email an gewerblichen Empfänger – 7.500,- Euro
LG Münster einmalige Email an gewerblichen Empfänger – 7.500,- Euro
LG Hildesheim Unerwünschte mehrfache Werbe-Emails (Spam) – 15.000,- Euro
Oberlandesgerichte:
OLG Düsseldorf 2000 Emails an einen Rechtsanwalt – 50.000,- Euro
OLG Koblenz speicherintensive Email (hier: 421 KB) – 10.000,- Euro
OLG Schleswig einmalige Email (Newsletter) an Privatperson – 4.500,- Euro
Bundesgerichtshof
BGH einmalige Email an einen Rechtsanwalt – 3.000,- Euro