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Archive for the category “InkassoBetrug”

017683949277 Gewinnspiel Kuendigungsmasche

19.Mai 11:55 017683949277
angeblich wolle spiel man bei einem Gewinnspiel mit, ob die nicht gekündigt werden solle,
natuerlich sagt man nicht wer man ist, erst euf eindringliche Nachfrage sagte man, man sei die Optimus GmbH, die urspruenglich wohl aus Gelsenkirchen kommt:

Amtsgericht Friedberg Aktenzeichen: HRB 8401 Bekannt gemacht am: 26.08.2016 22:01 Uhr

Veröffentlichungen des Amtsgerichts Friedberg (Hessen).
In () gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr.

Neueintragungen

26.08.2016

HRB 8401: Optimus GmbH, Bad Nauheim, Fröbelstraße 15, 61231 Bad Nauheim. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 18.11.2015
(bisher Amtsgericht Gelsenkirchen HRB 13335) nach Bad Nauheim
und das sind sie wohl tatsaechlich: Optimus GmbH
Schon dreist.

Öffentliche Bekanntmachung – in Ermangelung einer anderen Kontaktmoeglichkeit:
an das oder die Callcenter oder Verursacher / wirtschaftlich Berechtigter, die/der unter der Rufnummer 017683949277 (gefälschte Rufnummern, existiert wohl, aber bestimmt nicht zu ermitteln) u.a. anrufen bzw anrufen lassen:
als mutmassliche Taeter, bzw anrufendes Callcenter:
weitere Anrufe sind hiermit untersagt,
die Datenweitergabe und Nutzung ist unzulaessig (19.05.2017 um 11:55),
5100 Euro je weiterem Vergehen – unter Aussschluss des Fortsetzungszusmammenhanges – fallen an. Anruf, Datenweitergabe und Nutzung sind jeweils einzelne Vergehen.
Diese Aufforderung ergeht an alle Callcenter, Scheinfirmen etc die hinter diesen unzulässigen Gewinnanrufen/Werbeanrufen stecken.
Es liegt hier Identitätsverschleiherung vor.
Als Öffentliche Bekanntmachung in Ermangelung einer ladungsfähigen Anschrift.
Diese Aufforderung und Bekanntmachung gilt auch fuer alle anderen Firmen und Möchtegerns, die nach dieser Masche versuchen Kunden über den Tisch zu ziehen.
Die Masche ist uebrigens Starfbar und Betrug

weitere Geschaedigte wenden sich einfach an uns!!!

021175586549

05.Dez 15:19 021175586549

eine neue dolldreiste Abzocke:
der Anrufer gibt sich als Staatsanwaltschaft Duesseldorf aus und will Geld für Eurowin –
Eurowin gibt es ein Paar mal, unter anderem als Straftaeter mit zugehoerigem Verfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt.
Angeblich liege eine Sprachaufzeichnung vor und ob man die Angelegenheit lieber aussergerichtlich geklaert haben mochte.

Auf die Rufnummer und die genaueren Daten angesprochen wurde das Gespraech seits der “Staatsanwaltschaft” beendet, da man erst einmal in der Akte nachlesen muesse.

jag hat dann bei der richtigen Staatsanwaltschaft nachgefragt, die natuerlich leider auch nicht helfen konnte – das heute sei der erste bekannte Fall.

Schickt uns eine Email, wenn die auch bei Euch angerufen haben, gerne auch ein Fax und wir sammeln dann!

Der richtige Staatsanwalt berichtete von einer Info Veranstaltung und entsprechender Kritik des LKA NRW, warum denn keine Schwerpunktstaatsanwaltschaften gebildet werden. jag schloss sich dieser Kritik an, woraufhin der zustaendige Staatsanwalt dieses als Buergeranregung mit aufnahm.

AUFRUF:
Schliesst euch an.
Ich bin auch betroffen und schliesse mich an (bitte mit richtigem Namen und Anschrift, bei uns ist Datenschutz das Wichtigste schlechthin

EU Recht

Wir haben mal die gesetzlichen Grundlagen hinterlegt:
Was auf jeden Fall unlauter und Verboten ist
und dazu die entsprechende EU Richtlinie (zusätzlich in verschiedenen Sprachen)
Diese Richtlinie stammt vom 11. Mai 2005 und war jeweils binnen 2 Jahren in nationales Recht umzusetzten. Staaten die dies nicht getan / unvollständig getan haben, sind Schadensersatzpflichtig – dies erstreckt sich auch auf Sanktionsmaßnahmen gegenüber den Spammern. d.h. reicht eine Strafankündigung zur Abschreckung nicht aus, so kommt eine Haftung des entsprechenden Staates durchaus in Betracht. Selbst die Gerichte sollten dies beachten, da sonst jederzeit ein EU-Missbrauchsverfahren oder eine Klage vor dem EU-Gerichtshof angestrebt werden kann.

InkassoBetrug durch CONDOR

ausdem elektronischen Bundesanzeiger:

Firma/Gericht/Behörde Bereich Information V.-Datum Relevanz
Staatsanwaltschaft Frankenthal
Gerichtlicher Teil Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111 e Absatz 3 StPO)
5613 Js 56395/10 19.08.2011

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Staatsanwaltschaft Frankenthal

5613 Js 36395/10

Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111 e Absatz 3 StPO)

In einem bei der Staatsanwaltschaft Frankenthal unter dem oben genannten Aktenzeichen anhängigen Ermittlungsverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Frankenthal vom 03.05.2011, Az. 4b Gs 853/11, zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe zugunsten der durch die Straftat Geschädigten ein dinglicher Arrest in Höhe von 868.047,52 EUR in das Vermögen der

Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH,
Bahnhofstraße 63, 67069 Ludwigshafen
Amtsgericht Ludwigshafen, HRB 61706
vertreten durch den Geschäftsführer
Jörg Koos

angeordnet. In Vollziehung des Arrestes wurden durch die Staatsanwaltschaft Frankenthal folgende Forderungen der Gesellschaft gepfändet:
1.

Forderungen gegen Deutsche Postbank AG, Hiltropwall 4-12, 44137 Dortmund, aus allen vorhandenen Geschäftsverbindungen, insbesondere aus den Konten Nr. 12188200, 8086202 in Höhe von 88.047,52 EUR.
2.

Forderungen gegen Kreissparkasse Rhein-Pfalz, Berliner Platz 2, 67059 Ludwigshafen, aus allen vorhandenen Geschäftsverbindungen, insbesondere aus den Konten Nr. 4010518, 4011136, 220640, 213439 in Höhe von 680.000,00 EUR

Die Staatsanwaltschaft Frankenthal führt in der vorliegenden Strafsache neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung zugleich ein Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der durch die Straftat Geschädigten durch. In diesem Zusammenhang wurden Vermögenswerte der Gesellschaft gemäß §§ 111 b ff StPO einstweilen gesichert.

Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Die Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH betreibt den gewerblichen Einzug von überwiegend aus dem Bereich von Gewinnspieleintragungsdiensten stammenden Forderungen. Es besteht der Verdacht, dass die Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH in einer Vielzahl von Fällen unter Täuschung über die tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen Inkassohonorare und als Rechtsanwaltsgebühren deklarierte Geldbeträge im Rahmen der Geltendmachung von Verzugsschadensersatz zu Unrecht vereinnahmt hat. Die ergriffenen Sicherungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft Frankenthal dienen der vorläufigen
Sicherung der Ansprüche Geschädigter auf Rückforderung dieser ggf. zu Unrecht vereinnahmten Inkassohonorare und als Rechtsanwaltsgebühren deklarierter Geldbeträge.

Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder Geschädigte seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen, um anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff zu nehmen.

Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.

Bitte bedenken Sie, dass Sie nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen bedarf zusätzlich noch der Zulassung durch den Richter (§ 111 g StPO).

Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst”) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.

Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrecht erhalten wird, wird Ihnen empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf.

Frankenthal, den 15.07.2011

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